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Landratsamt Günzburg

Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse

Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet drei verschiedene Gruppen von Staaten, in denen die ausländischen Fahrerlaubnisse ausgestellt wurden:
 

EU-Staaten oder EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen)

Mit Fahrerlaubnissen aus EU- oder EWR-Staaten dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen geführt werden. Eine Umschreibung ist generell nicht vorgeschrieben, jedoch gelten Ausnahmen für die C- und D-Klassen.

Anlage 11-Staaten

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten ein Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen. Diese Verträge können hinsichtlich Prüfungsumfang und Klassenumfang variieren. Ab dem Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sechs Monate.

Sonstige Drittstaaten

Ausländische Führerscheine aus allen übrigen Staaten (Drittstaaten) können nur nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung umgeschrieben werden. Ab dem Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sechs Monate.

Ihr ausländischer Führerschein muss vor Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Echtheit überprüft werden. Spätestens bei Abholung des Führerscheins wird Ihr bisheriger ausländischer Führerschein eingezogen und aufbewahrt, sofern kein Rücksendeabkommen besteht (vgl. § 31 Abs. 4 FeV).

Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

Für konkrete Auskünfte zur Umschreibung und zu den hierfür erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an das Team der Fahrerlaubnisbehörde.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) können über den unten aufgeführten Link Merkblätter über den Erwerb und die Umschreibung von Fahrerlaubnissen in Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch abgerufen werden.

Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine

Ukrainische Flüchtlinge sind mit ihrem gültigen ukrainischen Führerschein auch nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Regelung geht auf eine entsprechende Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.07.2022 zurück, welche am 27.07.2022 in Kraft getreten ist und damit bereits unmittelbar gilt.

Generell endet für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach sechs Monaten seit der Einreise bzw. Wohnsitznahme. Vor der Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis ist eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zu absolvieren.

Die Geflüchteten aus der Ukraine unterliegen jedoch keiner Umschreibungspflicht. Auch die Mitführung einer beglaubigten Übersetzung oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich.

Die Verordnung der Europäischen Union enthält daneben auch Bestimmungen über die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen für Berufskraftfahrer sowie hinsichtlich der Ausstellung von Ersatzführerscheinen bei verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerscheinen. Im Einzelfall berät hierzu gerne das Team der der Fahrerlaubnisbehörde

 

Ihr Direktkontakt zu uns!

Landratsamt Günzburg Fahrerlaubnisbehörde
Tel.: 0822195-810
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-guenzburg.de

An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg