Umtausch von Führerscheinen
Alle derzeit existierenden deutschen Führerscheine sind grundsätzlich im Inland und EU-Ausland gültig und müssen anerkannt werden.
Seit dem 1. Januar 1999 werden in der Bundesrepublik Deutschland EU-Scheckkartenführerscheine ausgestellt. Mit einer seit dem 19. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wurde das nationale Fahrerlaubnisrecht den Bestimmungen der Europäischen Union angepasst. Es wurde hierbei festgelegt, dass Führerscheine, welche nach dem genannten Stichtag ausgestellt wurden, nur noch 15 Jahre gültig sind.
Der frühzeitige Umtausch ihres Führerscheins ist zu empfehlen, wenn dieser beispielsweise unleserlich geworden ist oder Reisen mit eigener Kraftfahrzeugnutzung außerhalb der EU unternommen werden. Der Umtausch eines Papierführerscheins ist zwingend erforderlich, wenn ein Internationaler Führerschein oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt wird.
Der Pflichtumtausch
Im März 2019 ist der Pflichtumtausch von Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden und noch kein Befristungsdatum enthalten, in Kraft getreten.
Das Ziel ist zum einem ein einheitliches fälschungssicheres Führerscheindokument und zum anderen die Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Durch den Umtausch in einen neuen Kartenführerschein entsteht keine Änderung an der bisherigen Befristung ihrer Fahrerlaubnisklassen. Nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments wird auf 15 Jahre befristet.
Für (rosa oder graue) Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, gilt folgende Staffelung:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 - 1958 | 19. Januar 2022 – verlängert bis 19. Juli 2022 |
1959 - 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 - 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für Kartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gilt:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 - 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 - 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 - 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Die Umtauschfristen sollen die Führerscheinstellen in die Lage versetzen, die enorme Masse an Anträgen zu bewältigen und zudem lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.
Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, riskiert im Falle einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro. Bei Fahrten im Ausland kann es im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen, die Strafen fallen je nach Reiseland unterschiedlich hoch aus.
Insbesondere den Führerscheininhabern, die eine Erweiterung ihrer bisherigen Fahrerlaubnis oder aber auch die Beantragung eines internationalen Führerscheins beabsichtigen und derzeit noch im Besitz eines alten Papierführerscheins sind, wird eine rechtzeitige Beantragung empfohlen, da die Herstellung der Kartenführerscheine zentral über die Bundesdruckerei in Berlin erfolgt. Aktuell ist noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang es zu Produktionsverzögerung kommen wird.
Um Fristüberschreitungen zu vermeiden, sollte grundsätzlich etwa ein halbes Jahr vor Fristablauf ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden.
Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Der Antrag kann auch vorab online gestellt werden.
Benötigte Unterlagen:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (ggf. mit Zusatzblatt, u.U. ist eine Vorlage weiterer Dokumente erforderlich) im Original
- ein biometrisches Passbild
- bisheriger Führerschein
- ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
Hinweis für Inhaber einer Altklasse 2:
Inhaber der Altklasse 2 müssen zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisklassen spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Verlängerung beantragen.
Für Inhaber einer Altklasse 3 gilt:
- Berechtigungen bis 7,5 t (auch mit Anhänger bis max. 12 t zulässige Gesamtmasse) bleiben weiterhin unbefristet bestehen und müssen nicht verlängert werden.
- Die Führer von Klasse 3 Tandem-Zügen (LKW-Zug gebildet aus einem Zugfahrzeug bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Einachs-Tandem-Anhänger bis 11 t, also insgesamt maximal 18,5 t zulässiger Gesamtmasse) sind den Altklasse 2-Besitzern gleichgestellt. Auch diese Fahrzeugführer unterliegen der Verlängerungspflicht ab dem 50. Lebensjahr.
- Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisklasse T erteilt werden, sofern ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet oder als direkte Familienangehörige regelmäßig im familieneigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mitgeholfen wird.
Direktversand:
Ihr neuer Führerschein kann gegen eine zusätzliche Gebühr i. H. v. 5,09 Euro durch die Bundesdruckerei direkt an Sie übersandt werden. Hierfür wird der bisherige Führerschein durch die Fahrerlaubnisbehörde bei der Antragstellung bis zum Erhalt Ihres neuen Führerscheins befristet. Eine schriftliche Einwilligungserklärung ist zwingend erforderlich. Diese finden Sie unter den Downloads.