Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser)
Sauberes Wasser ist ein hohes Gut, das geschützt werden muss. Verunreinigtes Wasser stellt eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar, insbesondere wenn es sich um Trinkwasser handelt. Zum Schutz des Trinkwassers trat im Jahr 2001 eine Trinkwasserverordnung in Kraft, die im Jahr 2011 novelliert und verschärft wurde.
Gemäß § 14 Abs. 3 sollen Trinkwasserinstallationen nur als Großanlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 einbezogen werden.
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Untersuchungszeiträume:
- alle drei Jahre bei ausschl. gewerblicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 10
- mind. einmal jährlich bei öffentlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 11.
Satz 3 der Anlage 4 legt fest, dass der Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung bis zum 31. Dezember 2013 seiner Untersuchungspflicht nachgekommen sein muss.
Wichtiges Infomaterial:
DVGW Arbeitsblatt W 551, zu beziehen (kostenpflichtig) über www.dvgw.de
Informationen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in aufgrund der Coronavirus-Pandemie derzeit nicht oder nur wenig genutzten Gebäuden
Informationen des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit