Islamisches Opferfest
Regelungen zur Schlachtung
Alljährlich wird das islamische Opferfest, türkisch „Kurban Bayrami", gefeiert. Da das islamische Mondjahr kürzer ist als unser Kalenderjahr, verschiebt sich das Fest jedes Jahr um 11 Tage.
Bei der im Rahmen des Opferfestes durchgeführten rituellen Schlachtung wurden die Tiere früher traditionsgemäß nicht betäubt. Nur so sah man die Möglichkeit, die rituelle Reinheit des Fleisches sicher zu stellen und die zentrale Koranbestimmung zu beachten, wonach kein Blut und kein Fleisch von toten Tieren verzehrt werden darf. Von verschiedenen islamischen Religionswissenschaftlern wird aber bestätigt, dass ein Verbot der Betäubung der rituell zu schlachtenden Tiere weder im Koran als oberste Rechtsquelle, noch in der Sunna des Propheten festgeschrieben ist. Obwohl die Interpretation der Rechtsgelehrten unterschiedlich ist, erlaubt die Mehrzahl der Gelehrten die Betäubung unter der Bedingung, dass das Tier dadurch nicht getötet und das Ausbluten nicht verhindert wird. Unter dieser Voraussetzung wird das Verzehrsverbot des Korans ihrer Ansicht nach nicht verletzt.
Von vielen Muslimen wird die Betäubung inzwischen als konsequente Weiterentwicklung der traditionellen Schlachtvorgaben verstanden, die es ihnen ermöglicht, das im Islam ebenfalls festgeschriebene Gebot der Milde und Barmherzigkeit gegenüber dem Schlachttier zu beachten.
In Deutschland ist das sog. „Schächten" (Schlachten ohne vorherige Betäubung) grundsätzlich verboten. Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzschlacht-Verordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung, die das Schmerzempfinden des Tieres sicher ausschaltet, geschlachtet werden. Nur in besonderen Fällen kann die Behörde hierzu eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Daneben sind in Bayern noch weitere Vorschriften bei der Schlachtung von Tieren zu beachten. Die wichtigsten Vorgaben sind dem vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Merkblatt zu entnehmen.
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