Seite drucken
Zum Landkreis-Portal
Landratsamt Günzburg

Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtung

Zur Wahrung des Tierschutzes und um die Möglichkeit zur Durchführung einer sehr zeitnahen Schlachttieruntersuchung bei frisch verunfallten Tieren aufrecht zu erhalten, werden die hinzugezogenen Tierärzten im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung zu amtlichen Tierärzten ernannt.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2019/624 müssen grundsätzlich amtliche Tierärzte, die die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnehmen, gewisse spezifische Mindestanforderungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 2019/624 erlaubt den Mitgliedstaaten, bei den in der Vorschrift genannten Tätigkeiten von diesen Anforderungen Ausnahmen zu machen.

Von dieser Ausnahmemöglichkeit hat Deutschland mit der Regelung des § 2a Tier-LMÜV Gebrauch gemacht und den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, für die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten zu amtlichen Tierärzten zu ernennen. Davon erfasst ist unter anderem die Durchführung der Schlachttieruntersuchung außerhalb eines Schlachtbetriebes im Falle der Notschlachtung.

Aufgrund dieser Vorschrift erfolgt die vorliegende Ernennung.

Voraussetzung für eine Notschlachtung ist, dass ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verhindert.

Hierzu haben die hinzugezogenen Tierärzte die Gesundheitsbescheinigungen im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes gem. Anlage 1 der Allgemeinverfügung auszustellen.

Zum Herunterladen:

Allgemeinverfügung

Anlage 1