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Landratsamt Günzburg

Übertragung der Trichinenprobenentnahme bei Wildschweinen und Dachsen auf Jäger

Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt, im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen.

Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.


Die Übertragung der Probenentnahme ist vom Jäger beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg (I. Stock, Zi.Nr. 1.11), Tel.Nr. 08221/95-708, zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag (siehe Downloads)
  • Bestätigung über die Teilnahme an der Schulung
  • Inhaber eines gültigen Jagdscheins


Für die Übertragung der Probenentnahme wird eine einmalige Bescheidsgebühr von 30,- € erhoben. In diesem Bescheid erhalten Sie von uns Informationen über das zuständige Trichinenuntersuchungslabor.

Die Wildmarken und Wildursprungsscheine erhalten Sie ebenfalls beim Landratsamt Günzburg (Zi.Nr. 1.11), Tel.: 08221/95-708.

Für eine Wildmarke inkl. Wildursprungsschein wird eine Gebühr von 0,80 € erhoben.

Die Wildmarke wird vom Jäger an Bauch oder Brustkorb des erlegten Wildschweins angebracht, der Abriss muss der Probe beigefügt werden. Die Trichinenprobe ist mit dem Wildursprungsschein (Original und zwei Durchschriften) vom Jäger bei der Trichinenuntersuchungsstelle abzugeben. Das Original des Wildursprungsscheins verbleibt bei der Trichinenuntersuchungsstelle. Die Befundmitteilung erfolgt schriftlich oder per Fax. Dem Tierkörper muss stets eine Durchschrift des Wildursprungsscheins inkl. Befundsmitteilung beigefügt werden. Die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins muss vom Jäger mindestens so lange aufbewahrt werden, bis der Tierkörper weiter be- oder verarbeitet oder in Verkehr gebracht worden ist.

Die Dienstleistung der Trichinenprobenentnahme und -untersuchung durch den zuständigen amtlichen Tierarzt bestehen weiterhin unverändert und können selbstverständlich von den Verfügungsberechtigten der Tierkörper (Jäger) in Anspruch genommen werden. Die Probenentnahme durch den amtlichen Tierarzt muss im Übrigen eingeleitet werden, wenn der für seinen Jagdbezirk beauftragte Jäger nicht zur Verfügung steht oder verhindert ist.